Ver­schrei­bungs­pflicht für Arzneimittel

Ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge Medi­ka­men­te sind nur auf Verordnung/Verschreibung (Rezept) durch die Ärzt:in erhält­lich und bedür­fen einer ärzt­li­chen Betreu­ung. Sie unter­lie­gen erhöh­ten Sicher­heits­an­for­de­run­gen, da sie auch bei bestim­mungs­ge­mä­ßem Gebrauch eine Gesund­heits­ge­fähr­dung dar­stel­len können.

Ob ein Medi­ka­men­te der Ver­schrei­bungs­pflicht unter­liegt oder nicht, ist abhän­gig von

  • dem Wirk­stoff und der Wirk­stoff­men­ge. So ist das Schmerz- und Fie­ber­mit­tel Ibu­profen bei­spiels­wei­se mit einer Wirk­stoff­men­ge bis 400 mg apo­the­ken­pflich­tig, ab 600 mg jedoch verschreibungspflichtig.
  • der Art der Ver­ab­rei­chung. Bei­spiels­wei­se ist das Schmerz- und Fie­ber­mit­tel Ace­tyl­sa­li­cyl­säu­re (ASS) in Form von Tablet­ten oder Brau­se­ta­blet­ten apo­the­ken­pflich­tig, als Injek­ti­ons­lö­sung zur intra­ve­nö­sen Anwen­dung durch eine Ärzt:in hin­ge­gen verschreibungspflichtig.
  • der „Neu­heit“ des Wirk­stof­fes. Zwar haben die apo­the­ken­pflich­ti­gen Medi­ka­men­te durch Zulas­sungs­stu­di­en ihre Wirk­sam­keit, Unbe­denk­lich­keit und Qua­li­tät nach­wei­sen müs­sen. Eine Erfah­rung in der brei­ten Bevöl­ke­rung und über Jah­re liegt aller­dings noch nicht vor.
  • dem Anwen­dungs­ge­biet und dem Erkran­kungs­bild (chro­nisch oder akut). So ist bei­spiels­wei­se der Schleim­lö­ser Ace­tyl­cystein (ACC) trotz glei­chem Wirk­stoff und glei­cher Wirk­stoff­men­ge sowohl ver­schrei­bungs­pflich­tig als auch rezeptfrei.

Ver­schrei­bungs­pflich­ti­ge (auch: rezept­pflich­ti­ge) Arzneimittel

Sie dür­fen in der Apo­the­ke nur gegen Vor­la­ge eines ärzt­li­chen Rezepts abge­ge­ben werden.

Die Arz­nei­mit­tel-Ver­schrei­bungs­ver­ord­nung (AMV) regelt, wel­che Arz­nei­mit­tel von Apo­the­ken nur auf Vor­la­ge eines durch eine Ärzt:in, Tierärzt:in oder Zahnärzt:in aus­ge­stell­ten Rezep­tes abge­ge­ben wer­den dür­fen. Wei­ter­hin legt sie fest, wel­che Anga­ben auf einem Rezept ent­hal­ten muss.

Bei jeder Ver­schrei­bung von Arz­nei­mit­teln sind Ärzte:innen ab dem 01. Novem­ber 2020 ver­pflich­tet, auf Rezep­ten die Dosie­rung zu ver­mer­ken – es sei denn, die Patient:innen wur­de ein Medi­ka­ti­ons­plan oder eine schrift­li­che Dosie­rungs­an­wei­sung übergeben.

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