Apothekenabschlag (Rabatt)
Gemäß § 130 SGB V erhalten die gesetzlichen Krankenkassen von den Apotheken seit 2007 einen Abschlag oder Rabatt für jedes Arzneimittel, das von der Apotheke abgegeben wurde.
Wie hoch ist der Apothekenabschlag?
Für Fertigarzneimittel (verschreibungspflichtig) wurde der Abschlag in 2015 mit dem GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) auf 1,77 Euro festgelegt. Der Rabatt auf andere Arzneimittel beläuft sich auf 5 Prozent des Abgabepreises. Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag definiert, bemisst sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der Arzneimittelabgabepreis unter dem Festbetrag, orientiert sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
Welche Funktion hat der Apothekenabschlag?
Um den Apothekenabschlag zu erhalten, muss die jeweilige Krankenkasse innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Rechnung zahlen. Insoweit hat der Rabatt eine Skontofunktion und hält die Krankenkassen zum zeitnahen Ausgleich der Apothekenrechnungen an.